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In seiner 59. Sitzung des Burgenländischen Landtages vom 17. Oktober 2019 wurden insgesamt 22 Tagesordnungspunkte abgearbeitet. Darunter auch der Beschluss des neuen Burgenländischen Feuerwehrgesetzes, welches nun mit 1. Jänner 2020 in Kraft treten wird. Der Langtitel des Gesetzesentwurfes lautete "Gesetz über die Feuer- und Gefahrenpolizei und das Feuerwehrwesen im Burgenland (Bgld. Feuerwehrgesetz 2019) - so nun auch der Titel des neuen Gesetzes.

Im Vorfeld war das Gesetz umstritten, es gab viel Kritik am Inhalt und Diskussionen in den Feuerwehren landauf und landab im Burgenland. Befragungen der Feuerwehrmitglieder sollten Inputs bringen - der Rücklauf war jedoch nicht bahnbrechend. Jene Personen, die an der Textierung und somit am Inhalt maßgeblich beteiligt waren, haben hier sehr viel Engagement und Energie investiert - und das über mehrere Jahre hinweg. Schlußendlich ist ein Gesetz zur Begutachtung aufgelegt worden, das schon allein vom Umfang her ein Meilenstein gegenüber dem "alten" Feuerwehrgesetz darstellte.

Das Gesetzt selbst kann - sobald es veröffentlicht wurde - unter folgendem Link eingesehen werden: https://ris.bka.gv.at/Lr-Burgenland

Nachstehend dürfen die Eckpunkte mit Schlagworten kurz herausgenommen werden:

 

§ 15 - Integration der Landessicherheitszentrale in das Gesetz

Somit kann die LSZ die bisher offene Lücke besetzen. Bisher hatte diese nur im Bereich des Katastrophenschutzes eine rechtliche Handhabe.

 

§ 33 (8) - Feuerwehr-Einsatzleitung

Der Feuerwehreinsatzleiter ist jeweils einer örtlich zuständigen Behörde (Behördeneinsatzleitung) unterstellt - nicht jedoch einsatztaktisch. Er kann sich somit  voll und ganz auf den Einsatz konzentrieren ist aber im Einsatz Hilfsorgan der jeweiligs zuständigen Behörde.

 

§§ 43 - 46 - Besondere Bestimmungen über Betriebsfeuerwehren

 Eingliederung der Betriebsfeuerwehren in das Gesetz - größtmögliche Gleichstellung mit den Freiwilligen Feuerwehren

 

§ 49 - Organe

Die Landes- und Bezirksfeuerwehrinspektoren fallen weg und werden Stellvertreter des Landes- bzw. Bezirksfeuerwehrkommandanten

 

§§ 67 - 72 - Wahlen, Funktionsperioden, Wahltermine

Funktionsperiode der zu wählenden Kommandanten und Stellvertreter: 6 Jahre

Wahlen in der Hierarchie von untern nach oben gestaffelt von 1. Jänner bis 30. Juni des entsprechenden Wahljahres durch die dazu befugten Personen

 

§ 75 - Neuinstallation des Landesfeuerwehrdirektors beim Amt der Bgld. Landesregierung

Ist das Bindeglied zwischen Feuerwehr und Landesregierung und auf 5 Jahre bestellt. Entsprechende Qualifikationen sind einzuhalten

Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben - Trennung Behörde/Feuerwehr

 

Der bisher in vielen Gemeinden noch üblicherweise installierte Feuerwehrbeirat fällt ersatzlos.

 

§ 89 Übergangsbestimmungen

Bisher gültige Verordnungen und Vorschriften bleiben auch weiterhin rechtsgültig - bis zur Erlassung neuer Verordnungen

Die nach der geltenden Rechtslage ernannten Funktionsträger bleiben bis zur erstmaligen Wahl im Amt, wobei die bisherigen Feuerwehrinspektoren auf Landes- und Bezirksebene jeweils zu zweiten Kommandanten-Stellvertretern übergleitet werden.

Der erstmalige Wahldurchgang auf Feuerwehrebene findet 2021 statt. Auf Verbandsebene (Abschnitt, Bezirk, Land) wird 2022 erstmals gewählt. Im Übergangszeitraum vom Inkfratreten des  Gesetzes bis zur erstmaligen Durchführung der Wahlen erfolgt die Bestellung von Kommandanten und Stellvertretern weiterhin nach der bisher geltenden Rechtslage.

 

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